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Ausfuhrbegleitdokument für den Nicht-EU-Export: So kommen Sie garantiert durch den Zoll

ABD

Sie möchten Waren in einen Staat ausführen, der nicht zur Europäischen Union gehört?
Wenn der Warenwert Ihrer Sendung 1.000 Euro übersteigt oder die Ware schwerer als 1.000 Kilogramm ist, benötigen Sie ein so genanntes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) verpflichtend. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was Sie zu diesem Dokument wissen müssen, um garantiert durch den Zoll zu kommen.

Was ist ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD)?

Mit dem Ausfuhrbegleitdokument bestätigt Ihnen die Ausfuhrzollstelle, dass die Ausfuhr Ihrer Waren zulässig ist. Die Ausfuhrzollstelle ist das für Ihren Geschäftssitz zuständige Binnenzollamt. Nur mit dieser Bestätigung ist es Ihnen erlaubt, Waren in ein Nicht-EU-Land zu versenden.
Das Ausfuhrbegleitdokument wird mit ABD abgekürzt. Es wird auch oft als Ausfuhrerklärung oder Ausfuhranmeldung bezeichnet. Zum einen dient das ABD als Kontrolle, ob sich der Ausführer an die Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs gehalten hat, zum andern füttert es die Datenbank der Außenhandelsstatistik.

Typisch für das Ausfuhrbegleitdokument sind sowohl die 18-stellige Movement Reference Number (MRN), als auch der Barcode im oberen rechten Feld.
Verlässt die Ware die EU, wird seine MRN erfasst und damit die Ausfuhr bestätigt.

Außerdem stehen im ABD Daten wie

  • Versender und Empfänger
  • Warenwert
  • Warennummer, Warenbezeichnung
  • Warengewicht
  • Ursprungsland der Ware
  • Ausfuhr- und Bestimmungsland
  • Beförderungsmittel
  • das Zollverfahren

Die Pflicht, eine Ausfuhranmeldung abzugeben, ist unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See, Post- und Bahnverkehr).

Wann benötige ich ein Ausfuhrbegleitdokument?

Innerhalb der EU könne Waren normalerweise ohne Einschränkungen befördert werden. Sobald die Waren aber die Grenzen der EU überqueren, müssen Sie diese beim Zoll anmelden. Bei der Ausfuhranmeldung gibt es drei Szenarien.
Generell gilt:
Übersteigt Ihre Warensendung den Wert von 1.000 Euro oder hat sie ein Gesamtgewicht von über 1.000 Kilogramm, erfordert das zwingend ein ABD. Waren, die Sie am selben Tag ins gleiche Bestimmungsland verschicken, werden hierbei zusammengefasst.

Erstes Szenario

Waren unterhalb dieser Grenzen können mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Die Ausgangszollstelle ist die Zollstelle, über welche die Waren die EU verlassen.
Ein ABD ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es steht Ihnen allerdings frei, eine solche Sendung nichtsdestotrotz elektronisch anzumelden.

Zweites Szenario

Beträgt der Wert Ihrer Warensendung über 3.000 Euro, müssen Sie Ihre Ausfuhranmeldung zuerst am örtlich zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabfertigen. Vom Binnenzollamt erhalten Sie das ABD. Bevor die Waren das Zollgebiet der EU verlassen, haben Sie diese noch der Ausgangszollstelle anzuzeigen. Das ABD muss der Ausgangszollstelle rechtzeitig vor vorliegen, das heißt, es soll die Waren begleiten.
Das Ganze nennt sich zweistufiges Ausfuhrverfahren und wird auch als Normalverfahren bezeichnet.

Drittes Szenario

Für Kleinsendungen mit einem Rechnungswert zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro kann das erleichterte einstufige Verfahren angewendet werden. Hierbei läuft das Zollverfahren direkt über die Ausgangszollstelle, dem Sie die Ausfuhr auf elektronischem Wege melden. Die Vorabfertigung über das Binnenzollamt entfällt.

Wie erhalte ich das Ausfuhrbegleitdokument?

Möchten Sie Waren in Länder außerhalb der EU exportieren, müssen Sie bei Ihrer Zollstelle ein Ausfuhrverfahren eröffnen.

Zum einen bedeutet das, dass Sie Ihrer Zollstelle melden, dass die Ware bei der Zollstelle eingetroffen ist. Der Zoll benutzt hierfür den Fachbegriff Gestellung. Zum anderen müssen Sie für die gestellte Ware eine elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben.
Ausfuhranmeldungen müssen seit 2009 elektronisch per ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) erfolgen. Um ATLAS nutzen zu können, benötigen Sie allerdings eine spezielle Software. Jedoch existiert noch eine zweite, vereinfachte Variante: die Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus). Für diese genügt ein Internetzugang und ein Elster-Zertifikat als Signatur.

Nachdem Sie nun die Ausfuhranmeldung übermittelt haben und die Ausfuhrzollstelle festgestellt hat, dass die Ausfuhr zulässig ist, erhalten Sie automatisch Ihr Ausfuhrbegleitdokument zugeschickt. Sie brauchen das Dokument dann nur noch ausdrucken und an Ihrer Sendung befestigen.
Die Sendung muss danach allerdings noch ein zweites Mal gestellt werden. Dieses Mal bei der Ausgangszollstelle, also dem Punkt, über den die Waren die EU verlassen. Bevor Ihre Waren zum Ausgang freigegeben werden, wird dort noch einmal geprüft, ob die Waren mit den im ABD aufgeführten Waren identisch sind. Danach wird das Ausfuhrverfahren erledigt und Sie erhalten einen Ausgangsvermerk, auch Ausfuhrnachweis genannt. Diesen müssen Sie zehn Jahre aufbewahren.

Was muss ich noch beachten?

Das Ausfuhrbegleitdokument kann nur in der Schriftart TrueType Schrifttyp Code 128 ausgedruckt werden. Die Schriftartdatei steht auf der Internetseite des Zolls kostenlos zum Download bereit.

Weitere Details finden Sie auf dem 200 Seiten starken „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“. Die aktuelle Ausgabe können Sie ebenfalls kostenlos auf der Website des Zolls herunterladen.

Sie möchten noch mehr wissen?

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich gerne an uns. In unserem FreightHub-Team arbeiten erfahrene Logistiker, die sich auf die Zollabfertigung spezialisiert haben. Auf Wunsch können wir die Zollformalitäten auch in Ihrem Auftrag für Sie abwickeln.