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Zolllagerverfahren

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Beim Zolllagerverfahren können Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) in Lagern innerhalb des Zollgebiets der EU gelagert werden, ohne dass Zollabgaben, andere Einfuhrabgaben oder Steuerzahlungen anfallen. Erst bei der Entfernung aus dem Lager werden diese fällig. Während der Lagerung – die mindestens 30 Tage dauern muss, zeitlich aber unbegrenzt ist – überwacht der Zoll die Räumlichkeiten. Laut EU-Recht gibt es öffentliche und private Zolllager.
Grundsätzlich ist es im Zolllagerverfahren nur erlaubt, die Ware zu lagern. Einfache Tätigkeiten wie Probeentnahmen oder das Abfüllen der Ware sind jedoch möglich, ebenso eine aktive Veredelung. Diese muss aber vom Zoll bewilligt werden. Auch ist es erlaubt, die Ware für eine kurze Zeit aus dem Lager zu entfernen.
Wenn die Ware das Lager verlässt, um wieder ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der EU überlassen zu werden, schließt sich ein Zollverfahren an. Erst jetzt werden Zollabgaben und weitere Einfuhrabgaben fällig.

Dass die Zollschuld nicht direkt mit der Einfuhr beglichen werden muss, sondern erst dann, wenn die Ware das Zolllager verlässt, bietet Unternehmen gewisse Vorteile. So können sie etwa Rohstoffe oder Vorprodukte aus Drittstaaten günstig in großen Mengen kaufen und diese dem Lager nach und nach immer dann entnehmen, wenn sie für die Produktion gebraucht werden.