Die Fiskalverzollung enthält Regelungen zur Umsatzsteuer, die es deutschen Importeuren erleichtert, Waren aus Drittstaaten über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einzuführen. Der Importeur muss eigentlich bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten nicht nur Zoll, sondern auch Umsatzsteuer entrichten, etwa wenn er chinesische Produkte, die für den deutschen Markt bestimmt sind, über den Rotterdamer Hafen in die EU einführt. Werden die Waren jedoch unverzüglich weiter nach Deutschland transportiert, kann der Importeur jedoch per Vollmacht einen Fiskalvertreter bestimmen, der die Importe umsatzsteuerlich für ihn abwickelt. Im Einfuhrland – das heißt im obigen Beispiel in den Niederlanden – werden lediglich die Zollabgaben entrichtet, während die Umsatzsteuerzahlung später über die Umsatzsteueranmeldung des Unternehmens abgeführt wird. Diese Möglichkeit, die Umsatzsteuerzahlung aufzuschieben, bedeutet für die Importeure einen Liquiditätsvorteil.
Als Fiskalvertreter kommen Spediteure, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte in Frage. Sie erledigen für den Importeur sämtliche Umsatzsteuerpflichten, um die er sich sonst selbst kümmern müsste. Bedingung für die Bestellung eines Fiskalvertreters ist indes, dass der Importeur in dem EU-Land, über das er die Waren nach Deutschland transportiert, weder ansässig ist noch sonstige steuerpflichtige Umsätze hat.